Rentenüberleitungsgesetz

Was ist das Rentenüberleitungsgesetz?

Mit der Wiedervereinigung musste geregelt werden, wie die Rentenansprüche der ehemaligen DDR-Bürger und nun gesamtdeutschen Bürger zu berechnen sind. 1991 wurde das „Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung” – kurz: Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) ausgefertigt. Das RÜG regelt unter anderem, wie die bereits 1991 bestehenden und zukünftigen Rentenansprüche berechnet werden und wie sich die Eingliederung in das einheitliche Rentenrecht nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VI)
gestalten sollte. Drei Phasen sind zu betrachten.

  1. 1990 – 1991 DDR-Rente
  2. 1992 – 1996 Rente nach Rentenüberleitungsgesetz (RÜG)
  3. ab 1997 Rente nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)

Viele DDR-Bürger, nicht nur die geschiedenen Frauen der DDR, wiegten sich nach der
Wiedervereinigung in dem Glauben, dass sie entsprechend Grundgesetz gleiche Rechte und nicht nur gleiche Pflichten hätten ((Verstoß insbesondere gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3, GG) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14, GG)).

Seit Einführung des RÜG werden die Rentenansprüche nach den in der DDR gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen berechnet.

Die neue Berechnung gemäß RÜG wurde rückwirkend auf die bereits erworbenen Rentenansprüche angewendet. Das bedeutet für den Großteil aller unserer Frauen, dass die Höhe der Rente sehr viel geringer ist.

Folgen: Hohe Einbußen in der Rente und Vertrauensverlust

Anhand von Fallbeispielen (vorhandene Rentenverläufe) werden diese drei Phasen zahlenmäßig dargestellt und erklärt: