Die Etappen der “Rentenüberleitung”
1. 1990-1991 DDR-Rente
einschließlich der mehrmaligen Anpassungen aufgrund höherer Lebenshaltungskosten wie z.B. Lebensmittel und Mieten seit der Wiedervereinigung und Einführung der DM
2. 1992-1996 Rente nach Rentenüberleitungsgesetz (RÜG)
Ausgangspunkt war die DDR-Rente, die übergeleitet wurde zu einer Berechnung nach Entgeltpunkten
Aber: Für Bestandsrentner und Bürger der neuen Bundesländer bei Renteneintritt in dieser Zeit wurde die Rente nach DDR-Recht (1) und nach RÜG (2) berechnet. Die höhere von beiden wurde gezahlt. Höher war bei 83% der Frauen die DDR-Rente. Allerdings wurde der “Auffüllbetrag”, der Teil, der über der RÜG-Rente lag, später systematisch abgeschmolzen.
3. ab 1997 Rente nach Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
Es gab nur noch die Westrente – eine völlig andere Berechnung, ohne jeglichen Ausgleich zur DDR-Frauenrente, aber auch ohne einen Versorgungsausgleich, der schon im Einigungsvertrag ausgeschlossen wurde.
Das ergab dann eine wesentlich geringere Rente bei Frauen.
nach Edith Blaut 4/15
Entschließung des Deutschen Bundestages vom 21.6.1991
“...Mit dem RÜG werden bis einschließlich des Jahres 1996 solche Elemente des bisherigen Rentenrechtes der neuen Bundesländer geschützt, die vor allem Frauen zugute kommen[…] Die Zeit bis zum Auslaufen dieser Bestandsschutzregelung muss genutzt werden, die Alterssicherung der Frauen in der leistungsbezogenen Rentenversicherung zu verbessern. Eine solche Reform der Alterssicherung von Frauen soll vor allem:
1. Die Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung und der Pflege verbessern und dabei die Tatsache berücksichtigen, dass Familienarbeit oft auch gleichzeitig mit Erwerbsarbeit geleistet wird,
2. eigenständige Anwartschaften von Frauen ausbauen und
3. einen wichtigen Beitrag zur Lösung von Altersarmut leisten.
Das Gesamtkonzept soll bis zum Jahresbeginn 1997 verwirklicht werden.…“
Es gab keine Reform, trotzdem wurde der Bestands- und Eigentumsschutz dieser Frauen ab 1997 aufgehoben.
Stattdessen gab es Rente nach Westrecht, aber:
Der Versorgungsausgleich bzw. die Witwenrente für Geschiedene steht seit dem Einigungsvertrag den in der DDR Geschiedenen nicht zu.
In der DDR gab es andere frauen- und familienfreundliche Rentenregelungen. Näheres dazu auf der Seite DDR-Rentenberechnung.
Was ist ein Versorgungsausgleich?Für die Zeit der Ehe werden die Einkünfte beider Partner zusammengezählt. Jeder Partner bekommt die Hälfte in Rentenpunkten zugeschrieben für die zukünftige Rente. Das gilt unabhängig von irgendwelchen Bedingungen wie Kindererziehungszeiten.
Ich bin wieder verheiratet, würde ich trotzdem einen Versorgungsausgleich bekommen?
Ja, für die Zeit der 1. Ehe bzw. jeder weiteren geschiedenen Ehe anteilig. Theoretisch könnte aber auch Ihr Mann einen Ausgleich bekommen, wenn Sie mehr verdient hätten.
Ich wurde 1975 geschieden, hätte ich Anspruch auf Versorgungsausgleich?
Nein. Den Versorgungsausgleich gibt es erst seit 1977. Aber davor gab es in der BRD Unterhalt auch für die geschiedene Frau und im Falle des Todes des Exmannes die Geschiedenen-Witwenrente (anteilig für die Zeit der Ehe).